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Änderung der TrinkwV und Neufassung der europäischen Trinkwasserrichtlinie

Am 17.09.2021 wurde vom Bundesrat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserordnung beschlossen. Zentraler Punkt der Änderung ist eine Flexibilisierung der Überwachung von dezentralen kleinen Wasserversorgern gemäß §3 Nummer 2 Buchstabe b (die sogenannten b-Anlagen) durch das Gesundheitsamt. Ziel ist es, die Betreiber von solchen Anlagen bürokratisch und finanziell zu entlasten. Demnach wird dem zuständigen Gesundheitsamt nun ermöglicht von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung für die Überwachung von dezentralen kleinen Wasserversorgungsanlagen abzuweichen.

 

Es kann nun selbst bestimmen, welche Parameter der Gruppe B in welchen Zeitabständen zu untersuchen sind. Parameter der Gruppe A sind von dieser Regelung nicht betroffen. Die Änderung hat zur Folge, dass betroffene Betreiber bestimmte Untersuchungen von Parametern der Gruppe B nach einer Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt nicht oder in geringerem Umfang durchführen lassen müssen. Voraussetzung für die abweichende Bestimmung ist, dass dem Gesundheitsamt keine Tatsachen bekannt sind, die zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können.

Neufassung der europäischen Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184

Die neue EU-Trinkwasserrichtlinie ist am 12. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten müssen diese innerhalb von 2 Jahren bis Januar 2023 in nationales Recht umsetzen. Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Themen:

Ausweitung des risikobasierten Ansatzes zur Überwachung der Versorgungskette
Wasserversorger und Verantwortliche für Trinkwasserinstallationen haben für die Einführung eines Risikomanagements zu sorgen. Dies soll zu einer flexibleren und regional unterschiedlichen Überwachung führen, die dadurch durch das Weglassen von Parametern auch finanzielle Einsparungen für die Betreiber mit sich bringen soll. Es gelten je nach Bereich (Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsstellen; Wasserversorgungssysteme; Trinkwasserinstallationen) Umsetzungsfristen bis zum Jahr 2027 bis 2029.

Neue Parameter bzw. Änderungen der Grenzwerte von Parametern: 
Neben einiger Parameter, die schon in Deutschland einer Regelung unterliegen (z.B. Chlorit/Chlorat in der §11-Liste des Umweltbundesamtes oder Uran), werden auch neue Parameter in die Überwachung nach einer 3-jährigen Übergangsfrist integriert. So wird mit Bisphenol A ein Stoff aufgenommen, der in das Hormonsystem des Menschen eingreifen kann. Des Weiteren ist in Wasserversorgungsgebieten mit Oberflächenwasser bei Algenblüte auf ein Algentoxin (Microcystin-LR) zu untersuchen. Auch wird die Gruppe der per- und polyflouralkylhaltigen Substanzen (PFAS) zukünftig in die Liste der Überwachungsparameter mit aufgenommen. Für diese Gruppe von Substanzen existiert allerdings noch kein standardisiertes Nachweisverfahren und es ist Aufgabe der Europäischen Kommission bis 2024 ein solches Analyseverfahren für PFAS festzulegen. Ein weiterer neuer Parameter stellen nach erfolgter Risikobewertung somatische Coliphagen als Indikator für das Vorkommen von humanen Viren im Rohwasser dar. Je nach Menge des pro Tag abgegebenen Wassers ist zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren der Parameter Trübung zu überwachen.

Materialien in Kontakt mit Trinkwasser:
Im Zuge der Harmonisierung wird es zukünftig eine von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA europäische Positivliste mit Materialien zur Verwendung in Trinkwasseranlagen geben. Diese Liste soll neben den jeweiligen Materialiengruppen gegebenenfalls Verwendungsbedingungen mit Migrationswerten einschließlich Gültigkeitsdaten beinhalten. Außerdem werden Mindestanforderungen für Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermaterialien eingeführt.

Einführung einer Beobachtungsliste („watch list“): 
Die Liste soll Stoffe oder Verbindungen beinhalten, die im Trinkwasser zunehmend als gesundheitlich bedenklich erachtet werden. Von der EU-Kommission werden Stoffe in dieser Beobachtungsliste festgelegt und aktualisiert. Beta-Estradiol und Nonylphenol sollen bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie auf die Liste gesetzt werden und soll für jeden Parameter einen Leitwert mit einem zugehörigen Analyseverfahren umfassen. Mikroplastik soll ebenfalls auf die Beobachtungsliste, sobald ein einheitliches Nachweisverfahren entwickelt wurde.

Erweiterung der Informationspflicht:
Der Wasserversorger muss seine Kunden jährlich über die Wasserqualität, Entgeltstruktur (Preis), Verbrauch, usw. informieren. Darüber hinaus müssen auch weitere Informationen online bereitgestellt werden. Dazu gehören unter anderem Angaben zum jeweiligen Versorgungsunternehmen, dem Versorgungsgebiet und der Anzahl an versorgten Personen sowie der Methode der Trinkwassergewinnung; Informationen über die Risikobewertung der Wasserversorgung; Empfehlungen für die Verbraucher zur Verringerung des Wassergebrauchs und aktuelle Überwachungsergebnisse inklusive Probenahmehäufigkeit.

Ansprechpartner

Dr. Maximilian Moravek

Wissenschaftlich-technische Leitung

Tel. +49 (0) 831/5290-384
maximilian.moravek(at)muva.de